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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Begriffe

  1. Anzeigenauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift.
  2. Beilagenauftrag ist der Vertrag über die kostenpflichtige Beifügung einer bestimmten Anzahl Fremddrucksachen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift.
  3. Abschlüsse und Rahmenverträge, die den Auftraggeber zur Abnahme von Anzeigenraum oder einer Anzeigenanzahl im vereinbarten Umfang und den Verlag zur Gewährung des sich aus dem Tarif ergebenden Rabattsatzes verpflichten. Nur beim Vorliegen des Rahmenvertrages ist der Verlag verpflichtet, den sich aus dem Tarif ergebenen Rabatt zu gewähren. Rahmenverträge (Abschlüsse) gelten nur für Anzeigen und sind für jeden Werbungstreibenden gesondert zu vereinbaren.

Abschlüsse

  1. Der Rahmenvertrag wird für den Zeitraum eines Jahres geschlossen beginnend mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Daueraufträge sind mit den Rahmenverträgen nicht identisch. Daueraufträge enden erst mit dem Widerruf durch den Auftraggeber.
  2. Abschlüsse sind für jede Druckschrift (Bezirksausgabe oder Belegungseinheit) gesondert zu vereinbaren. Eine Zusammenfassung mehrerer Bezirksausgaben oder Belegungseinheiten ist ausgeschlossen.
  3. Wird ein Abschluss aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn der Verlag die Nichterfüllung zu vertreten hat. Erreicht der Auftraggeber vor Ablauf des Rahmenvertrages die nächst höhere Rabattstaffel, gewährt der Verlag eine dem Tarif entsprechende Gutschrift.

Aufträge

  1. Für die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Angaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Sofern der Verlag Standardrubriken veröffentlicht, gewährleistet der Verlag den Abdruck von Klein- oder Fließsatzanzeigen in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  2. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Wort -Anzeige- deutlich kenntlich gemacht.
  3. Der Verlag sichert dem Auftraggeber von Textteilanzeigen zu, dass diese mit drei Seiten an den redaktionellen Teil anschließen. Bei Errechnung der Abnahmemengen für den Abschluss werden Text-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  4. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandsteils der Zeitung erwecken, werden nicht angenommen. Das gleiche gilt für Beilagen mit Fremdanzeigen für einen anderen oder weitere Werbungstreibende.
  5. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen und Beilagen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
  6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßen Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt und deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für solche Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

Abwicklung

  1. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Teil übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind Mängel der gelieferten Druckunterlagen nicht sofort, sondern erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
  2. Druckunterlagen bleiben Eigentum des Anzeigengebers. Sie werden diesem jedoch nur auf besonderen Wunsch zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate nach dem letzten Erscheinen der betreffenden Anzeige.
  3. Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeige unverzüglich zu überprüfen. Der Verlag erkennt Ansprüche auf Minderung oder Wandelung nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der ersten Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
  4. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüberhinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge aus Ziffernanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück ohne dazu verpflichtet zu sein. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. Im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers, sowie zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes behält sich der Verlag das Recht vor, eingehende Angebote zu öffnen.
  5. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Wenn Art und Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden zwei Kopfbelege oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.

Reklamationen

  1. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigen oder unvollständigen Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Werden Beilagen in einer anderen als der gewünschten Ausgabe verteilt, leistet der Verlag Schadensersatz bis zur Höhe der üblichen Herstellungskosten, falls die Verteilung für den Auftraggeber ohne Interesse war. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche bei Anzeigen- und Beilagenaufträgen aus Unmöglichkeit der Leistung als Verzug, aus positiver Verlagsverletzung aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, auch bei telefonischer Auftragserteilung, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, des gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt, soweit sistierte Anzeigen erscheinen. Reklamationen müssen unverzüglich nach Erhalt von Rechnung oder Beleg geltend gemacht werden. Reklamationen aufgrund von Platzierungen der Anzeigen können nicht geltend gemacht werden. Es gibt nur Platzierungswünsche aber keine Pflichten gegenüber dem Verlag. Bei abweichenden Datenstrukturen kann keine Gewährleistung auf die Druckqualität übernommen werden. Farbliche Abweichungen innerhalb der Druckorte sind verfahrensbedingt und rechtfertigen keine Ersatzansprüche. Geringfügige Passerdifferenzen können auftreten.

Abrechnung und Zahlung

  1. Sind keine besonderen Größenvorschriften vereinbart worden, so berechnet der Verlag die nach der Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe. Er legt hierbei die jeweilige Grundschrift im Anzeigen- bzw. Textteil zugrunde.
  2. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen, Zeichnungen sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Aufftraggeber zu tragen.
  3. Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Für laufende Rahmenverträge oder Anzeigenaufträge gelten die Preiserhöhungen mit einer Karenzzeit von zwei Monaten.
  4. Der aus der Rechnung ersichtliche Betrag wird fällig 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung von Rechnungsbeträgen ab 50 EUR vor Erscheinen der Anzeige oder bei vereinbarten Bankeinzugsverfahren gewährt der Verlag 2 Prozent Skonto, soweit Rückstände nicht bestehen.
  5. Bei Zahlungsverzug oder Stundung gelten Zinsen in Höhe von 3. v. H. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vereinbart. Der Verlag ist für diesen Fall außerdem berechtigt, seine tatsächlichen Einziehungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.
  6. Bei gerichtlichen Vergleichsverfahren werden Anzeigen-Rahmenverträge hinfällig, sofern sie nicht erfüllt sind, gewährte Rabatte können dann vom Verlag zurückgefordert werden. Soweit über das Vermögen des Auftraggebers das Konkursverfahren eröffnet wird, enden Rahmenverträge mit dem Tag der Konkurseröffnung, im übrigen gilt Ziffer 6.
  7. Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeigen beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht zugesichert ist - die durchschnittliche Auflage des vergangenen Kalenderjahres um mehr als 20. v.H. unterschritten wird. Preisminderungsgründe sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis geben wird, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  8. Der Verlag gewährt Werbeagenturen und Werbungsmittlern die handelsübliche Provision, sofern diese Mittler die gesamte Auftragsabwicklung übernehmen, die Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilen, Texte bzw. Druckunterlagen direkt anliefern und die Abrechnung mit dem Werbungstreibenden unmittelbar vornehmen. Die Mittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Werbungsmittler, die Anzeigen und Beilagenaufträge von im Verbreitungsgebiet ansässigen Firmen vermitteln, haben keinen Anspruch auf Provisionsvergütung.
  9. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, 31552 Rodenberg.
    Gerichtsstand für beide Teile 31655 Stadthagen.